Standort Riesebusch

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Oktober 2018

Aktuelles

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung geändert, indem der VIII. Senat am 30.05.2018 entschieden hat, dass nun die tatsächliche Wohnfläche für die Berechnung der Betriebskosten maßgeblich ist und nicht die mietvertraglich vereinbarte Wohnfläche. Eine Flächendifferenz könne zwar einen Mangel der Wohnung darstellen, die vereinbarte Wohnfläche sei jedoch nicht maßgeblich für die Betriebskostenabrechnung. Weil die Abrechnung für alle Nutzer Geltung haben muss, sind hier allein objektive Kriterien maßgeblich. Die Betriebskostenabrechnung ist auf eine Verteilungsgerechtigkeit hin ausgelegt.

Der BGH hat am 12.07.2018 entschieden, dass ein Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin enthaltenen Kommunikationsinhalte haben. Auch Rechtspositionen mit persönlichen Inhalten gehen nach der gesetzgeberischen Wertung auf die Erben über. Auch Tagebücher und persönliche Briefe werden vererbt. Es bestehe aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu beurteilen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2018 unter anderem über die Frage entschieden, ob ein Wohnungsinhaber während eines dreimonatigen Urlaubs verpflichtet ist, seine Wohnung regelmäßig darauf hin zu überprüfen, ob ein Wasserschaden aufgetreten ist. Der BGH ist der Auffassung, dass eine wöchentlich mehrfache Kontrolle einer unbewohnten Wohnung - wie sie das Berufungsgericht gefordert hat - weder geboten noch üblich sei. Anderenfalls wäre ein Wohnungsinhaber auch bei einer Dienstreise oder einem Kurzurlaub gehalten, für eine regelmäßige Kontrolle der Wohnung zur Abwendung eines etwaigen Wasserschadens zu sorgen.

Der BGH hat am 22.02.2018 entschieden, dass ein Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann. Damit gibt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung auf. Der Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, hat keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser fiktiven Aufwendungen. Der Schaden wird in der Weise bemessen, dass im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache

Wenn eine Impfung durch einen Betriebsarzt/eine Betriebsärztin vorgenommen wurde, muss sich der Arbeitgeber einen eventuellen Impfschaden des Arbeitnehmers nicht zurechnen lassen, da er keine Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 21.12.2017 entschieden. Ein Behandlungsvertrag kommt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht zustande. Auch das bestehende Arbeitsverhältnis verpflichtet den Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmer über mögliche Risiken einer Impfung aufzuklären.

Der Bundesgerichtshof hat am 12.07.2017 entschieden, dass der Umgang der Großeltern mit dem Kind regelmäßig nicht seinem Wohl dient, wenn die - einen solchen Umgang ablehnenden - Eltern mit den Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. der Erziehungsvorrang ist von Verfassung wegen den Eltern zugewiesen. Mißachten Großeltern diesen, läßt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 I BGB nicht als kindeswohldienlich erscheinen.

Wer sich diese Frage stellt, erhält Antwort bei einem Vortrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Sven Weimann am 17.November 2017 um 16:00 Uhr und um 18:00 Uhr. Herr Weimann erläutert kurz Inhalt und Zweck eines Testaments und steht im Anschluss für Fragen zur Verfügung. Wegen der begrenzten Teilnehmerzahl ist eine Anmeldung vorher unbedingt erforderlich. Kosten sind mit der Teilnahme nicht verbunden. Anmeldungen werden erbeten unter der Telefonnummer 0451 - 280 6128. Die Veranstaltung findet statt in der Kanzlei Ludewig Busch Gloe, Riesebusch 32-34, 23611 Bad Schwartau.

Das KG hat am 02.08.2017 entschieden, dass der Vermieter zum Zwecke der Räumung der Wohnung die Nachlasspflegschaft beantragen kann, wenn es nach dem Tod des Mieters keinen Erben gibt. Das Nachlassgericht darf den Antrag auf Nachlasspflegschaft nicht aus dem Grunde ablehnen, dass kein Nachlassvermögen vorhanden sei.

Der BGH hat am 05.07.2017 entschieden, dass dem Netzbetreiber ein Anspruch auf Erstattung der Einspeisvergütung zusteht, wenn der Betreiber eine Photovoltaikanlage den Standort und die Leistung seiner Anlage nicht der zuständigen Bundesnetzagentur gemeldet hat. Eine Aufklärungspflicht des Netzbetreibers besteht nicht. Der Anlagenbetreiber ist vielmehr selbst zur Erfüllung seiner Meldepflichten verantwortlich.

Der BGH hat am 02.06.2017 entschieden, dass bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, die Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist. Die zulässige Höhe von an der Grenze zu einem Nachbargrundstück befindlichen Pflanzen ist grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, von der sie aus dem Bodeen treten. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer ist als das Nachbargrundstück. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen.