Standort Riesebusch

Riesebusch 32 – 23611 Bad Schwartau
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April 2019

Aktuelles

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. Februar 2019 entschieden, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten in Zukunft ausdrücklich auf den Verfall des Urlaubanspruchs und den Zeitpunkt des Verfalls hinweisen müssen, wenn die Beschäftigten am Ende des Jahres noch Urlaubsansprüche haben. Wenn der Arbeitnehmer dann den Urlaub nicht nimmt, verfällt der Urlaubsanspruch.