Standort Riesebusch

Riesebusch 32 – 23611 Bad Schwartau
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August 2019

Aktuelles

Eine Baugenehmigung für einen Neubau, der sich zum Teil auf einem fremden Grundstück befindet, verleiht dem Bauherrn nicht die Befugnis, das Bauvorhaben gegen den Willen des Grundstückseigentümers zu verwirklichen. Das OVG Nordrhein Westfalen hat mit Beschluss vom 20.05.2019 klargestellt, dass die Frage, ob der Bauherr zivilrechtlich befugt ist, sein Vorhaben umzusetzen, von dem Bauherrn selbst zu prüfen und zu klären ist. Die Baubehörde erteilt die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter. Sie ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Bauherr zivilrechtlich befugt ist, den Bau herzustellen.