Standort Riesebusch

Riesebusch 32 – 23611 Bad Schwartau
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April 2020

Aktuelles

Derzeit sind viele Eltern verunsichert, wie sich die aktuellen Kontaktbeschränkungen aufgrund der Coronakrise auf das Umgangsrecht der Kinder mit dem nicht betreuenden Elternteil auswirken. Wichtig ist zunächst: Die Empfehlung, soziale Kontakte zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie. Zur Kernfamilie gehört auch der andere Elternteil, bei welchem die Kinder nicht leben, wenn die Eltern getrennt sind. Das bedeutet, dass Umgangskontakte mit dem umgangsberechtigten Elternteil vom Grundsatz her, wie üblich stattfinden sollen und gegebenenfalls auch stattfinden müssen. Gerichtliche Entscheidungen oder auch Vereinbarung, welche vor Gericht zum Umgangsrecht vor der Coronakrise getroffen wurden, haben grundsätzlich weiterhin Bestand. Eine vorübergehende Aussetzung der Umgangskontakte dürfte allerdings

Der EuGH hat am 26.3.2020 entschieden, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Erfolgt ein solch klarer Hinweis nicht, sei die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt. Wird in einem Kreditvertrag hinsichtlich der Berechnung der Widerrufsfrist auf eine nationale Vorschrift verwiesen, die wiederum auf weitere Rechtsvorschriften verweist (sog. Kaskadenverweis), kann der Verbraucher nicht prüfen, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat. Konkret geht es in der Widerrufsinformation um den Verweis lediglich auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, ohne diese vollständig zu nennen. Dabei verweist § 492 Abs.