Verkehrsrecht: Kein „rechts vor links“ auf Parkplätzen
Der BGH hat mit Urteil vom 22.11.2022 (VI ZR 344/21) entschieden, dass der Grundsatz „rechts vor links“ auf Parkplätzen nur dann gilt, wenn diese einen eindeutigen Straßencharakter haben. Anderenfalls stehe nämlich nicht die zügige Abwicklung des fließenden Verkehrs im Fokus, sondern der Park- und Verladebetrieb der Fahrzeuge. Es sei daher dienlicher, wenn sich die Verkehrsteilnehmer auf einer Parkfläche über die Vorfahrt verständigen.