Standort Riesebusch

Riesebusch 32 – 23611 Bad Schwartau
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Aktuelles

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Ehefrau der das Kind gebärenden Mutter (allein) aufgrund der bestehenden Ehe als weiterer Elternteil des Kindes in das Geburtenregister einzutragen ist. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 10.10.2018 verneint. §1592 BGB ist nicht anwendbar. Die Ehefrau hat daher bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die Möglichkeit der Adoption.

Der BGH hat am 17.10.2018 entschieden, dass schriftlich begründete Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen erfasst sind. Das Widerrufsrecht soll den Mieter als Verbraucher vor Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit schützen. Bei einer Mieterhöhung gebe es aber kein Informationsdefizit und keinen zeitlichen Druck, weil der Vermieter aufgrund gesetzlicher Regelung frühenstens nach dem Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Zustimmung klagen könne. Außerdem müsse das Mieterhöhungsbegehren begründet werden.