Baurecht: Auslegung einer Baugenehmigung für ein Wohngebäude, auch Ferienwohnen zulässig?
Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 4.März 2026 (Az: 1 LA 64/25) entschieden, dass eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude im Einzelfall sowohl die Nutzungsart des Dauerwohnens als auch die des Ferienwohnens abdecken kann. Hierfür bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte, die sich vorrangig aus der Genehmigung selbst, ergänzend auch aus dem sonstigen Genehmigungsvorgang, der konkreten Beschaffenheit des Bauvorhabens oder einem im konkreten Fall zum Ausdruck gekommenen Begriffsverständnis der Bauaufsichtsbehörde ergeben können.