Standort Riesebusch

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Betriebskostennachforderungen des Vermieters einer Eigentumswohnung bei verspäteter WEG-Abrechnung

Der Bundesgerichtshof hat am 25.01.2017 entschieden, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist abzurechnen hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt. Für den Mieter soll durch eine zeitnahe Abrechnung rasche Klarheit über die gegenseitigen Forderungen der Mietvertragsparteien geschaffen werden. Eine Vereinbarung, wonach die Betriebskosten jährlich nach Genehmigung der Abrechnung in der Eigentümerversammlung mit dem Mieter abgerechnet werden, ist aufgrund der Abweichung von dem gesetzlich vorgeschriebenen Grundsatz (der Abrechnung innerhalb Jahresfrist) unwirksam.