Standort Riesebusch

Riesebusch 32 – 23611 Bad Schwartau
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BGH bestätigt Anspruch des Netzbetreibers auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen unterbliebener Meldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur

Der BGH hat am 05.07.2017 entschieden, dass dem Netzbetreiber ein Anspruch auf Erstattung der Einspeisvergütung zusteht, wenn der Betreiber eine Photovoltaikanlage den Standort und die Leistung seiner Anlage nicht der zuständigen Bundesnetzagentur gemeldet hat. Eine Aufklärungspflicht des Netzbetreibers besteht nicht. Der Anlagenbetreiber ist vielmehr selbst zur Erfüllung seiner Meldepflichten verantwortlich.