Standort Riesebusch

Riesebusch 32 – 23611 Bad Schwartau
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Ehefrau der Kindesmutter wird nicht aufgrund der Ehe zum rechtlichen Mitelternteil des Kindes

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Ehefrau der das Kind gebärenden Mutter (allein) aufgrund der bestehenden Ehe als weiterer Elternteil des Kindes in das Geburtenregister einzutragen ist. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 10.10.2018 verneint. §1592 BGB ist nicht anwendbar. Die Ehefrau hat daher bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die Möglichkeit der Adoption.