Erbrecht: Wer die Eltern pflegt, darf Geschenke bekommen
Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 18.11.2021 entschieden, dass ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung nicht vorliegt, wenn sie nicht missbräuchlich ist. Ein Missbrauch liege dann nicht vor, wenn die Schenkung aus Eigeninteresse vorgenommen wird. Ein Eigeninteresse wird u.a. dann angenommen, wenn die Erblasserin oder der Erblasser mit der Schenkung jemanden danken möchte oder es im Gegenzug der Schenkung um die Versorgung und Pflege im Alter gehe.
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