Es bleibt (vorerst) dabei: keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten beim Bauvertrag
Der VII. Zivilsenat des BGH hält mit Beschluss vom 20.10.2020 an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 22.02.2018 fest. Ein Schadensersatz statt der Leistung darf nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden.
Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen allgemein – für alle Vertragstypen – eine Bemessung des Vermögensschadens nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten erfolgen solle, wenn der Gläubiger sein Leistungsinteresse nicht in der Weise wahre, dass er den Erfolg selbst herbeiführt.
Dem Besteller stehe ein mangelhaftes Werk zur Verfügung, welches – jedenfalls im Werkvertragsrecht – auch der richtige Bezugspunkt für die Bemessung des Vermögensschadens sei. Der Gläubiger könne dann nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte.