Standort Riesebusch

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EuGH Urteil zum Wideruf von Verbraucherkreditverträgen

Der EuGH hat am 26.3.2020 entschieden, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Erfolgt ein solch klarer Hinweis nicht, sei die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt. Wird in einem Kreditvertrag hinsichtlich der Berechnung der Widerrufsfrist auf eine nationale Vorschrift verwiesen, die wiederum auf weitere Rechtsvorschriften verweist (sog. Kaskadenverweis), kann der Verbraucher nicht prüfen, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat. Konkret geht es in der Widerrufsinformation um den Verweis lediglich auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, ohne diese vollständig zu nennen. Dabei verweist § 492 Abs. 2 BGB selbst wiederum auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, worin wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verwiesen wird. Betroffen sind insbesondere Darlehensverträge von Juni 2010 bis März 2016.