Standort Riesebusch

Riesebusch 32 – 23611 Bad Schwartau
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Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage

Der BGH hat am 02.06.2017 entschieden, dass bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, die Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist.
Die zulässige Höhe von an der Grenze zu einem Nachbargrundstück befindlichen Pflanzen ist grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, von der sie aus dem Bodeen treten.
Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer ist als das Nachbargrundstück. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen.