Standort Riesebusch

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Schadensersatz ist nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu bemessen

Der BGH hat am 22.02.2018 entschieden, dass ein Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann. Damit gibt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung auf. Der Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, hat keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser fiktiven Aufwendungen. Der Schaden wird in der Weise bemessen, dass im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache ermittelt wird.