Standort Riesebusch

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Umgangsrecht von Trennungskindern in der Coronakrise

Derzeit sind viele Eltern verunsichert, wie sich die aktuellen Kontaktbeschränkungen aufgrund der Coronakrise auf das Umgangsrecht der Kinder mit dem nicht betreuenden Elternteil auswirken.

Wichtig ist zunächst: Die Empfehlung, soziale Kontakte zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie. Zur Kernfamilie gehört auch der andere Elternteil, bei welchem die Kinder nicht leben, wenn die Eltern getrennt sind. Das bedeutet, dass Umgangskontakte mit dem umgangsberechtigten Elternteil vom Grundsatz her, wie üblich stattfinden sollen und gegebenenfalls auch stattfinden müssen. Gerichtliche Entscheidungen oder auch Vereinbarung, welche vor Gericht zum Umgangsrecht vor der Coronakrise getroffen wurden, haben grundsätzlich weiterhin Bestand.

Eine vorübergehende Aussetzung der Umgangskontakte dürfte allerdings beispielsweise dann – im Interesse des Kindeswohles – vorzunehmen sein, wenn der umgangsberechtigte Elternteil Kontakt zu einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person hatte oder selbstverständlich dann, wenn einer der Elternteile selbst aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus in häuslicher Isolation sein muss.

Im Einzelfall ist die Situation auch dann gesondert zu beurteilen, wenn es sich bei einem der Elternteile um eine Risikoperson bei einer Infektion mit dem Coronavirus handelt.