Standort Riesebusch

Riesebusch 32 – 23611 Bad Schwartau
Telefon: 0451 / 280 61 – 0
Fax: 0451 / 280 61 – 17
Email: info@ra-lbg.de

Öffnungszeiten / Montag, Dienstag & Donnerstag / 08:00 Uhr – 18:00 Uhr / Mittwoch & Freitag / 08:00 Uhr – 17:00 Uhr

Versicherungsleistung bei Beschädigung des KfZ wegen Durchfahrens einer überschwemmten Fahrbahn

Über einen Versicherungsfall entschied das OLG Karlsruhe durch Beschluss vom 28.10.2019 (Az. 9 U 4/18).

Der Ehemann der Versicherungsnehmerin war mit dem versicherten Fahrzeug gefahren, als es sehr stark regnete. Auf der Straße hatte sich durch den Starkregen eine Wasseransammlung gebildet. Er war davon ausgegangen, dass er durch diese, wie durch eine normale Pfütze hindurchfahren könne. Die Wasserhöhe betrug zu diesem Zeitpunkt ca. 10 – 15 cm. Er hatte die Höhe der Wasseransammlung falsch eingeschätzt. Aufgrund eines sogenannten Wasserschlags gegen den Motor während der Fahrt durch die Wasseransammlung setzte dieser aus. Das Fahrzeug blieb stehen und ließ sich nicht mehr starten. Durch den weiterhin starken Regen erhöhte sich der Wasserstand binnen kurzer Zeit auf ca. 90 cm. Es drang Wasser in das Fahrzeug ein. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Der Versicherer lehnte außergerichtlich eine Versicherungsleistung aus der Teilkaskoversicherung ab.

Einig waren sich die Parteien im Rechtsstreit zwar, dass das Fahrzeug durch eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen beschädigt worden war. Der Versicherer berief sich allerdings darauf, dass eine Entschädigungsleistung nach den Versicherungsbedingungen eine „unmittelbare Einwirkung“ voraussetze. Der Versicherer vertrat die Auffassung, dass eine unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung auf das Fahrzeug i. S. d. Versicherungsbedingungen nicht vorliege, wenn ein Fahrzeug aktiv in eine Wasseransammlung hineingefahren werde.

Das OLG Köln entschied, dass es für die unmittelbare Einwirkung i. S. d. A.2.2.3 AKB 2008 keine Rolle spiele, ob das Fahrzeug in die Wasseransammlung hineingefahren worden sei oder ob ein stehendes Fahrzeug durch eine Überschwemmung beschädigt worden sei.

Auch eine Kürzung der Versicherungsleistung lehnte das Oberlandesgericht im konkreten Fall ab, da jedenfalls im dortigen Fall ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten i. S. d. Art. 2.16.1 AKB 2008 nicht festgestellt werden konnte. Im Einzelfall kann insoweit die Kürzung einer Versicherungsleistung wegen grob fahrlässigen Verhaltens in Betracht kommen.

Das Oberlandesgericht Köln wich in diesem Fall von einigen älteren Entscheidungen anderer Gerichte ab, welche in vergleichbaren Fällen die Ansprüche von Versicherungsnehmern gegen Ihre Versicherer abgelehnt hatten. Es bleibt also abzuwarten, wie sich die weitere Rechtsprechung in solchen Fällen entwickeln wird.