Standort Riesebusch

Riesebusch 32 – 23611 Bad Schwartau
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Wasserschaden- zur Haftung des Inhabers einer unbewohnten Immobilie

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2018 unter anderem über die Frage entschieden, ob ein Wohnungsinhaber während eines dreimonatigen Urlaubs verpflichtet ist, seine Wohnung regelmäßig darauf hin zu überprüfen, ob ein Wasserschaden aufgetreten ist.
Der BGH ist der Auffassung, dass eine wöchentlich mehrfache Kontrolle einer unbewohnten Wohnung – wie sie das Berufungsgericht gefordert hat – weder geboten noch üblich sei. Anderenfalls wäre ein Wohnungsinhaber auch bei einer Dienstreise oder einem Kurzurlaub gehalten, für eine regelmäßige Kontrolle der Wohnung zur Abwendung eines etwaigen Wasserschadens zu sorgen.