Standort Riesebusch

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Wer einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zustimmt, hat kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht

Der BGH hat am 17.10.2018 entschieden, dass schriftlich begründete Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen erfasst sind.
Das Widerrufsrecht soll den Mieter als Verbraucher vor Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit schützen. Bei einer Mieterhöhung gebe es aber kein Informationsdefizit und keinen zeitlichen Druck, weil der Vermieter aufgrund gesetzlicher Regelung frühenstens nach dem Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Zustimmung klagen könne. Außerdem müsse das Mieterhöhungsbegehren begründet werden.