Standort Riesebusch

Riesebusch 32 – 23611 Bad Schwartau
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Arbeitsrecht: Kündigung wegen Äußerung in einer Chatgruppe

Das Bundesarbeitsgericht hat am 24.08.2023 (2AZR 17/23) entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnden Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen kann. Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können.