Standort Riesebusch

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Versicherungsrecht: Muss die Hausratsversicherung bei Einbruch mit entwendetem Schlüssel zahlen?

Grundsätzlich deckt eine Hausratversicherung auch einen Einbruchdiebstahl ab. In den AGB verwenden Versicherungen in der Regel eine sogenannte erweiterte Schlüsselklausel. Danach liegt auch dann ein Einbruchdiebstahl vor, wenn der Täter in ein Gebäude mit einem Schlüssel eindringt, den er ohne fahrlässiges Verhalten des Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat. Handelt der Versicherungsnehmer fahrlässig, besteht keine Eintrittspflicht der Versicherung.

Der BGH hat mit Urteil vom 05.07.2023 (IV ZR 118/22) entschieden, dass die Beschränkung der Eintrittspflicht der Versicherung auf lediglich völlig schuldloses Verhalten nicht im Widerspruch zum Verschuldensmaßstab des VVG steht und auch nicht gegen das Transparenzgebot verstößt. Wer also wie in dem vom BGH zu entscheidenden Fall eine Aktentasche mit einem darin befindlichen Haustürschlüssel sichtbar im Fahrzeug liegen lässt, hat keinen Anspruch gegenüber der Versicherung nach einem Einbruch mit dem entwendeten Wohnungsschlüssel.