Standort Riesebusch

Riesebusch 32 – 23611 Bad Schwartau
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Januar 2022

Aktuelles

Der BGH hat am 19.01.2022 (XII ZB 183/21) beschlossen, dass eine leibliche Mutter ihrem Kind mitteilen muss, wer der leibliche Vater war und zwar selbst dann, wenn das Kind nach einer Adoption nicht mehr die rechtliche Mutter des Kindes ist.  Adoptierte Kinder dürfen beim Recht auf Kenntnis ihrer eigenen Abstammung nicht schlechter gestellt sein als Kinder, die nicht adoptiert sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 08.09.2021 (5 AZR 149/21)  entschieden, dass der Arbeitgeber den Beweiswert einer nach Kündigung eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern kann, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Deckt sich der Zeitraum zwischen der Kündigung und der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses exakt mit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, begründet dies einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Kann der Arbeitgeber diese Umstände darlegen, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.