Standort Riesebusch

Riesebusch 32 – 23611 Bad Schwartau
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Neuigkeiten

Aktuelles

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung geändert, indem der VIII. Senat am 30.05.2018 entschieden hat, dass nun die tatsächliche Wohnfläche für die Berechnung der Betriebskosten maßgeblich ist und nicht die mietvertraglich vereinbarte Wohnfläche. Eine Flächendifferenz könne zwar einen Mangel der Wohnung darstellen, die vereinbarte Wohnfläche sei jedoch nicht maßgeblich für die Betriebskostenabrechnung. Weil die Abrechnung für alle Nutzer Geltung haben muss, sind hier allein objektive Kriterien maßgeblich. Die Betriebskostenabrechnung ist auf eine Verteilungsgerechtigkeit hin ausgelegt.

Der BGH hat am 12.07.2018 entschieden, dass ein Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin enthaltenen Kommunikationsinhalte haben. Auch Rechtspositionen mit persönlichen Inhalten gehen nach der gesetzgeberischen Wertung auf die Erben über. Auch Tagebücher und persönliche Briefe werden vererbt. Es bestehe aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu beurteilen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2018 unter anderem über die Frage entschieden, ob ein Wohnungsinhaber während eines dreimonatigen Urlaubs verpflichtet ist, seine Wohnung regelmäßig darauf hin zu überprüfen, ob ein Wasserschaden aufgetreten ist. Der BGH ist der Auffassung, dass eine wöchentlich mehrfache Kontrolle einer unbewohnten Wohnung - wie sie das Berufungsgericht gefordert hat - weder geboten noch üblich sei. Anderenfalls wäre ein Wohnungsinhaber auch bei einer Dienstreise oder einem Kurzurlaub gehalten, für eine regelmäßige Kontrolle der Wohnung zur Abwendung eines etwaigen Wasserschadens zu sorgen.

Der BGH hat am 22.02.2018 entschieden, dass ein Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann. Damit gibt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung auf. Der Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, hat keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser fiktiven Aufwendungen. Der Schaden wird in der Weise bemessen, dass im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache